Datenschutz im Betrieb

Recht auf Löschung: Wie man Unternehmen die Nutzung seiner persönlichen Daten verbietet

Amazon hat sie gesammelt. Facebook auch. Google sowieso. Und auch der Pizzadienst, die Onlineapotheke und der Tennisclub – nämlich Kunden- oder Mitgliederdaten.

Wie auch immer man digital mit Unternehmen und Institutionen in Interaktion tritt, fast immer werden dabei Daten gesammelt. Viele sind persönlicher Art. Mit Inkrafttreten der DSGVO wurde der breiten Öffentlichkeit auch das „Recht auf Vergessenwerden“ bewusst gemacht. Demnach hat jeder Bürger ein Anrecht darauf, dass seine persönlichen Daten von dem wieder gelöscht werden, der sie erhoben hat. Vielleicht möchte man von einer bestimmten Firma nicht kontaktiert werden oder fühlt sich unwohl mit dem Wissen, irgendein riesiges Unternehmen von zweifelhaftem Ruf habe eigene Daten gehortet. Dann ist es womöglich sinnvoll, eine Datenlöschung zu verlangen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Mut zum Löschantrag

So kann man sich direkt mit dem Datensammler in Verbindung setzen und ihn zum Löschen der eigenen persönlichen Daten auffordern. Dies kann durch den Widerruf in die einst gegebene Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung geschehen. Oder indem man Widerspruch gegen die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken einlegt. Allerdings dürfen datenerhebende Unternehmen nicht einfach so alle Kundendaten löschen. Rechnungen etwa müssen gespeichert bleiben, sollten aber zumindest nicht ungefragt für andere Zwecke verwendet werden. Grundsätzlich müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein, um ein Unternehmen in die Pflicht zu nehmen. Ist beispielsweise eine Onlinehandelstransaktion zustande gekommen, müssen keine persönlichen Daten des Adressaten mehr auf Vorrat gespeichert werden. Denn der Grund für die erfolgte Datenerhebung ist damit entfallen. Auf dieser Basis lässt sich beim Internethändler problemlos eine Datenlöschung durchsetzen.

Wie soll man vorgehen?

Manche Firmen bieten ein Onlineformular, mit dem man es zur Datenlöschung auffordern kann. Anderen genügt eine formlose E-Mail. Wieder andere verlangen zusätzlich eine Kopie des Personalausweises, sonst könne ja jeder kommen. Um nicht wieder ungewollt zum Datenspender zu werden, kann man diese Kopie getrost so bearbeiten, dass nur die unbedingt notwendigen Informationen einsehbar sind. Möchte man auf Nummer sicher gehen, sollte man seinen Löschantrag per Einschreiben absenden.

Vorsicht Adresshändler

Für den Laien mag eine Löschung plausibler klingen als eine Sperrung. Und doch kann letztere unter Umständen erstrebenswerter sein. Denn theoretisch kann das Unternehmen, bei dem man heute seine persönlichen Daten löschen ließ, diese morgen über Adresshändler wieder erlangen. Das trifft vor allem auf werbetreibende Firmen zu, mit denen man nicht in Kontakt zu treten wünscht. Hier sollte man darauf dringen, dass eigene Daten gesperrt werden – womit man den Datenkreislauf zwischen Händler und Werbefirma unterbricht.

Informationsfreiheit und Tracking-Schnüffelei

Ohne dass dieser Anwendungsfall bisher von den Gerichten ausreichend gewürdigt worden wäre, besteht die Möglichkeit, dass ein datensammelndes Unternehmen Daten aus berechtigtem Interesse nutzen darf. Dazu gehört unter anderem das Interesse von Informationsmedien. Würde jedermann sich auf den Datenschutz berufen, käme eine objektive Berichterstattung faktisch zum Erliegen. Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist ohnehin ein gewichtiger Punkt, der das „Recht auf Vergessenwerden“ einschränkt. So dürfte man kaum Aussicht auf Erfolg haben, wenn man von Google die Löschung der zur eigenen Person führenden Ergebnisse auffordert, weil man sich durch diese ungerecht behandelt sieht. Wer herausfinden möchte, was Google oder Facebook von einem wissen, kann sich im Nutzerkonto informieren. Facebook gibt sogar darüber Auskunft, welche Daten man über fremde Seiten gewonnen hat. Diese Sammelleidenschaft lässt sich mit wenigen Klicks abstellen. Doch generell gilt: Was durch Tracking an Nutzerdaten erworben wurde – auch in anonymisierter Form, kann kaum noch von außen kontrolliert werden. Aber schließlich wird niemand gezwungen, bestimmte Dienste in Anspruch zu nehmen. Man hat immer die Wahl. Nicht zuletzt bieten Internetbrowser Trackingblocker, die man jederzeit aktivieren kann.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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