Datenschutzwissen

Werbemailings in der Post – gilt eine Einwilligung für immer?

Seit die DSGVO in Kraft getreten ist, behandelt die werbetreibende Wirtschaft ihre Aktivitäten mit einer nie gekannten Sensibilität. Der folgende Fall wirft ein interessantes Schlaglicht auf den gestern wie heute geltenden Umgang mit persönlichen Daten zu Werbezwecken – und ist gerade wegen seines außergewöhnlichen Zeitrahmens weiterhin brandaktuell.

Zehn Jahre zwischen Einwilligung und Werbeaussendung

Ein Verein hatte eine einmalig stattfindende Veranstaltung organisiert und dazu mit deren Teilnehmern einen Vertrag abgeschlossen, unter anderem über einen dafür erhobenen Teilnahmebetrag. Das war im Jahr 2004. Ganze zehn Jahre später erhielten die überraschten Veranstaltungsteilnehmer Post von diesem Verein. Diesmal ging es nicht um eine Veranstaltung, sondern es handelte sich um Werbung für die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse.

Wie selbstverständlich waren die Absender davon ausgegangen, dass eine einmal gegebene Einwilligung auch über die Dauer der Veranstaltung hinaus Gültigkeit haben würde und sozusagen für immer gilt. Wie sehen die Datenschützer den Fall?

Werbeversand nicht rechtmäßig

Für die Brandenburger Landesbeauftragten für Datenschutz ist das Vorgehen des Vereins exemplarisch für unzulässige Werbung aus einem nicht mehr vom Datenschutz gedeckten Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten. Wegen des 2004 vereinbarten Teilnahmebeitrags haben zwar durchaus Gründe vorgelegen, diese Daten beispielsweise aus steuerlichen Gründen über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Danach aber hätte man diese mit einem Sperrvermerk versehen müssen.

Doch selbst bei einer rechtmäßigen Datenspeicherung ist nach Ansicht der Datenschutzexperten eine Nutzung der Daten für neuerliche Werbeaktionen ohne rechtliche Grundlage. Dies gilt nicht nur für die Teilnehmer der Veranstaltung im Jahr 2004, die der Datenverwendung zu Werbezwecken widersprochen, sondern auch für jene, die einer werblichen Nutzung ausdrücklich zugestimmt haben.

Die „Frist war abgelaufen“

Obgleich die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Werbung und Adresshandel rechtlich zulässig ist, sofern die Betroffenen eingewilligt haben, so gilt diese einmal erteilte Einwilligung nicht unbegrenzt. Denn: Wenn von der erteilten Einwilligung über einen längeren Zeitraum – und das sind zehn Jahre – kein Gebrauch gemacht wurde, verliert diese ihre Gültigkeit und kann nicht mehr Basis von Werbeaussendungen sein.

Daher war die Nutzung besagter Adressen durch den Verein unzulässig. Für Verbraucher wie Anwender kann diese Entscheidung die Frage aufwerfen, ab wann ein Zeitraum als übermäßig lang gewertet wird. Dabei muss in Erwägung gezogen werden, dass zuerst einmal die ungewöhnlich lange Pause zwischen Einwilligung und Werbeaktion ins Auge fällt, wie sie in Marketingprozessen wohl eher selten vorkommt. Dass sich die individuellen Gegebenheiten auf Verbraucherseite in dieser Zeitspanne wandeln und alte Entscheidungen hinfällig werden, darf jedenfalls als Begründung der angeführten Regelung gelten.

Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zum 31. Dezember 2015, ­Seite 163, sowie Urteil des Landgerichts München I vom 08. April 2010, 17 HK O 138/10

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