Datenschutz im Betrieb

Datenschutz in Arztpraxen – darf ein Arzt seine Praxisräume mit Videokameras überwachen?

Ein Arztbesuch ist ein ausgesprochen intimer Akt, der für die meisten Patienten nicht an die Öffentlichkeit gehört. Was soll nun aber mit Kameras geschehen, die aus Sicherheitsgründen in Arztpraxen installiert werden (müssen)? Es gibt zumindest eine Handlungsempfehlung.

Wie der Landesdatenschutzbeauftragte von Mecklenburg-Vorpommern feststellte, sind gerade Arztpraxen als Orte des Vertrauens und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten mitunter erheblichen Belastungen bei der korrekten Befolgung des Datenschutzes ausgesetzt. So war den Datenschützern eine Arztpraxis aufgefallen, deren Behandlungsräume mit Videokameras überwacht wurden. Ist das statthaft – oder ist mit einer Einwilligung der dort behandelten Patienten alles geregelt?

Überwachung in öffentlichen Räumen nicht erlaubt

Der Inhaber der Arztpraxis hatte mitgeteilt, dass die fraglichen Kameras aus Sicherheitsgründen installiert worden waren, um die Praxis vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Außerdem sollte die Videoüberwachung verhindern, dass Patienten unter Medikamenteneinfluss ohne Aufsicht durch die Räume irren und sich und andere gefährden.

Die Aufzeichnungen liefen nonstop und wurden automatisch nach zwei Tagen wieder gelöscht. Die Datenschützer gliederten das Problem entsprechend den Räumlichkeiten. Der Flur-, der Tresen- sowie der Wartebereich sind öffentlich zugängliche Räume.

Auch nach damaliger Rechtsgrundlage (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz) – der Fall ereignete sich vor Inkrafttreten der DSGVO – gab es keine rechtliche Basis dafür, diese Bereiche lediglich aus sicherheitstechnischen Gründen per Kamera zu überwachen. Dies war also nicht zulässig.

Einwilligung der Patienten erforderlich

Anders sieht es im Ruheraum aus sowie im Raum für Infusionen. Diese Örtlichkeiten sind ihrer Bestimmung nach nicht allgemein zugänglich, weshalb § 6b BDSG nicht griff und stattdessen eine schriftliche Einwilligung der in diesen Räumen behandelten Patienten (§ 4a BDSG) einzuholen war.

Und da von ihnen medizinische Daten erhoben werden, müsse eine Einwilligung diesem Umstand ausdrücklich Rechnung tragen. Indes lässt sich leicht vorstellen, wie schnell das auf Vertrauen basierende Arzt-Patienten-Verhältnis unter Druck geraten würde, wäre jeder Praxisbesucher in seiner misslichen Lage mit einer Einverständniserklärung in Schriftform über die Statthaftigkeit einer auf ihn gerichteten Kamera konfrontiert.

Längere Speicherung zu Beweiszwecken erlaubt

Aus diesen Erkenntnissen leiteten die Datenschützer eine Handlungsempfehlung für den Praxisinhaber ab. Sie lief darauf hinaus, dass die öffentlichen Räume der Praxis nur während der Nacht kameraüberwacht sein dürften. Die Aufnahmen sollten frühzeitig gelöscht werden. Eine Ausnahme seien allerdings die oben angesprochenen Zwischenfälle, wenn diese sich wiederholt ereigneten und nicht selbst verursacht waren. Dann sei auch eine längere Speicherung der Aufnahmen zulässig, da diese für spätere Beweiszwecke benötigt würden.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ­Seite 96

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