Datensicherheit im Internet

Schufa-Score unter der Lupe – kippt die DSGVO das Geschäftsmodell der Auskunfteien?

Neue europäische Datenschutzverordnung DSGVO soll Verbraucherrechte vereinheitlichen und stärken. Kommt jetzt das Ende undurchsichtiger Bewertungen? Oder hat die neue Transparenz doch ihre Grenzen? Könnten die neuen Rechte gar die Geschäftsgrundlage von Schufa und Co. gefährden?

Niemand redet gerne darüber, aber viele haben es sicherlich schon erlebt: Bei der Berechnung einer Kreditanfrage, dem Abschluss eines Leasing- oder Handyvertrags erscheint plötzlich ein Runzeln auf der Stirn des Beraters, gefolgt von einem Hinweis auf eine wenig rosige oder gar negative Bewertung bei der Schufa oder einer der anderen Auskunfteien.

„Wie das denn?!“ fragt sich dann so mancher, der sich bis dato als uneingeschränkt solvent und kreditwürdig gefühlt hat. Bis zum 25. Mai ist er mit dieser Frage weitestgehend allein geblieben. Das Recht betroffener Verbraucher beschränkte sich bis dahin darauf, sich bei Auskunfteien über den bestehenden Score ihrer Bonität zu erkundigen – gegen Gebühr, versteht sich. Wie dieser Score zustande kam und welche Informationen dabei mit welcher Gewichtung wie verarbeitet wurden, blieb Betriebsgeheimnis, was sicherlich viele Verbraucher empört und verärgert hat. Doch das könnte sich nach Inkrafttreten der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung nun ändern.

Transparenz oder Geschäftsgeheimnis – was wiegt wie viel?

Im Mittelpunkt der neuen Datenschutzregelungen steht der Schutz persönlicher Daten vor Missbrauch sowie das Recht des Einzelnen, über Erhebung und Verwendung seiner Daten informiert zu sein und mitbestimmen zu können. Was das für Auskunfteien bedeutet, ist zunächst in Artikel 15, Abs. 1 lit. h DSGVO geregelt. Dort heißt es, dass betroffene Personen bei automatisierten Entscheidungen ein Recht auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik haben.

Das Ziel dahinter findet sich in Art. 22 Abs. 3: Jeder soll in der Lage sein, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und eine Entscheidung unter Umständen anfechten zu können. Und das geht natürlich nur, wenn man auch weiß, wie die jeweilige Entscheidung zustande gekommen ist. Grundsätzlich sinnvoll und nachvollziehbar. Doch von Schufa & Co. kommt dazu jetzt ordentlich Gegenwind. Verständlicherweise – denn schließlich ist der Algorithmus zur Berechnung der Verbraucherscores teuer erworbenes Betriebsgeheimnis, eine Offenlegung würde das Geschäftsmodell unter Umständen nachhaltig negativ beeinflussen oder gar zunichtemachen.

Doch so weit wird es wohl nicht kommen. Um die Rechte aus Art. 15 und 22 ausüben zu können, wird es für Verbraucher nicht nötig sein, die exakte Scoringformel zu kennen. Es genügt ja, so viele Informationen zu haben, um die Bewertung nachzuvollziehen und einschätzen zu können, ob sich eventuell ein Fehler eingeschlichen hat. Ob eventuell ein längst getilgter Kredit noch „mitscored“, ein Leasingvertrag vielleicht schon beendet ist oder ein altes Konto noch versehentlich auftaucht. Mit diesen Informationen kann man reagieren und Korrekturen einfordern.

Gerichtliche Klärung könnte Jahre dauern

Ob die Schufa auf dieser Basis kompromissbereit und lösungsorientiert an die Sache herangehen wird, ist allerdings noch offen. Bislang beruft man sich darauf, dass Art. 15 auf ihr Geschäftsmodell gar keine Anwendung finden könne. Schließlich treffe ja nicht die Schufa Entscheidungen, sondern ihre Geschäftspartner bestimmen, ob ein Handy- oder Kreditvertrag zustande komme oder nicht. Die Schufa liefere hierfür lediglich eine von mehreren Entscheidungsgrundlagen. Insofern gebe es überhaupt keine „automatisierte Entscheidung“ und daher auch keine Pflicht, irgendetwas bekannt zu geben. Außerdem ist die Schufa-Note immer nur eine Empfehlung und nie eine Tatsachenbehauptung, so der Marktführer.

Wie auch immer man darüber denken mag, entschieden wird diese Frage letztendlich vermutlich vor Gericht. Zu groß scheint die Befürchtung aufseiten der Auskunfteien, ihr „Produkt“ könne durch zu viel Transparenz und Nachvollziehbarkeit verwässern und an Wert verlieren. Und zu gewichtig ist auf der anderen Seite der Anspruch von Verbrauchern, in diesem sensiblen und wichtigen Punkt ihre Rechte geltend machen zu können. Wie auch immer die Entscheidung ausfallen wird – eine Lösung wird (mal wieder) nicht schnell zu haben sein.

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