Datenschutzwissen

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum „Recht auf Vergessen“ ermöglichen erheblichen Wandel in der Rechtsprechung zum Datenschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in zwei Beschlüssen vom 6. November 2019, Recht auf Vergessen I und II , in überraschender Weise zum Verhältnis zwischen den Grundfreiheiten der Europäischen Union und den Grundrechten sowie der Möglichkeit des Rechtsschutzes von Betroffenen auch in Grundfragen der DSGVO positioniert.

Die beiden Einzelfallentscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ im Internet überraschen im Kern wenig und bestätigen weitgehend die Linie des EuGH. Darüber hinaus ergeben sich jedoch rechtlich fundamentale Weichenstellungen, deren Konsequenzen im Moment noch gar nicht vollständig zu übersehen sind.

Der juristische Sensationswert dieser Entscheidungen ergibt sich vor allem in der Zusammenschau der beiden Beschlüsse: Denn in dem Beschluss „Recht auf Vergessen II“ geht es um eine Materie, in der das EU-Recht die Grundrechte des Grundgesetzes vollständig verdrängt. In dem anderen Beschluss „Recht auf Vergessen I“ dagegen liefert das Unionsrecht „nur“ die Basis für eine Regelung des deutschen Gesetzgebers, für die damit die Grundrechte des Grundgesetzes uneingeschränkt anwendbar bleiben. [...]

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