Datenschutz im Betrieb

DSGVO beim Arztbesuch: Was passiert bei hellhörigen Kabinen?

In vielen Arztpraxen gibt es Behandlungsräume oder -zonen, die baulich nicht schallgeschützt voneinander getrennt sind. Das macht es schwierig, ein vertrauliches Arztgespräch sicherzustellen.

In vielen Arztpraxen oder in den Räumen von Heilpraktikern oder Physiotherapeuten sind die Behandlungszonen oft keine Räume mit verschließbaren Türen. Vielfach handelt es sich eher um abgetrennte Kabinen, die mit Holzwänden und Vorhängen voneinander abgetrennt sind. Hier ist es unvermeidlich, dass Geräusche und natürlich auch Gespräche, die in der Nachbarkabine stattfinden, vom jeweiligen „Kabinennachbarn“ mitgehört werden, selbst ohne dessen Absicht. Das ist aus Datenschutzgründen äußerst heikel.

Denn wenn der Arzt oder Therapeut mit dem Patienten spricht, ist der Gesprächsinhalt meist nicht für fremde Ohren bestimmt. Zwischen behandelndem Arzt oder Therapeut und dem Patienten besteht ohnehin ein besonderes Vertrauensverhältnis, das generell unter eine Schweigepflicht fällt. Umso brenzliger ist also die Situation, wenn wildfremde Personen mitbekommen, wie es um den Gesundheitszustand des Patienten, den weiteren Verlauf der Krankheit oder beispielsweise eine weiterführende Therapie bestellt ist.

Auch das Praxispersonal ist zur Schweigsamkeit verpflichtet

Das besondere Vertrauensverhältnis besteht nicht nur zwischen Patient und Arzt, auch das Praxispersonal verfügt zwangsläufig über Informationen, die sehr persönlich und damit besonders schützenswert sind. So darf also auch die Sprechstundenhilfe nicht einfach in die hellhörige Kabine gehen, und dem Patienten hörbare Informationen zur anstehenden Behandlung mitteilen oder ihn über den aktuellen Stand des Heilungsprozesses informieren.

Sind bauseits in der Praxis hellhörige Räume vorhanden, dann muss der Arzt das Praxispersonal darauf einschwören, die gebotene Diskretion beim Behandeln in diesen Kabinen einzuhalten. Außerdem ist es sinnvoll, auch die Patienten über das Prozedere zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass in den „Mithörbereichen“ grundsätzlich keine relevanten Informationen zum Gesundheitszustand oder einem Therapieverlauf zwischen Praxispersonal oder Arzt und Patient erörtert werden.

Diese Information wird auch den Patienten veranlassen, seinerseits in den brisanten Praxisbereichen ausschließlich über unkritische Sachverhalte zu sprechen und keine Fragen zu stellen, die eine datenschutzrechtlich bedenkliche Antwort erfordern würden.

Im Idealfall Umbau durchführen oder organisatorische Maßnahmen ergreifen

Lässt sich ein zeitnaher Umbau nicht durchführen, sollten die Abläufe in der Praxis optimiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass grundsätzlich nur ein Patient in einer der nebeneinanderliegenden Kabinen behandelt wird, und die anderen Patienten sollten im Wartezimmer warten, bis sie aufgerufen werden. Auf jeden Fall sollten die Patienten explizit darauf angesprochen werden, dass in der Kabine bewusst keine vertraulichen und persönlichen Gespräche geführt werden, die andere mithören könnten. Das schafft nachhaltiges Vertrauen und nimmt den Patienten von vorneherein datenschutzrechtliche Bedenken.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.

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