Datenschutzwissen

Was darf der Hausarzt vom Krankenhausaufenthalt wissen?

In Krisensituationen wie einem Krankheitsfall mit Klinikaufenthalt achten sicher die wenigsten auf die korrekte Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Kann dies zu einem Problem werden?

Mancher Patient ist wohl auch froh, wenn der behandelnde Arzt anschließend bereits bestens im Bilde ist, obwohl man eben erst zu ihm überwiesen wurde. Nun gehören aber gesundheitsrelevante Informationen zu den sensibelsten Daten überhaupt. Dies sah auch ein Patient aus Thüringen so, der mit dem Datenaustausch der ihn behandelnden Ärzte alles andere als einverstanden war – ein zurückliegender Fall, der nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Zulässigkeit der Datenübermittlung angezweifelt

Der Beschwerdeführer beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz war im Universitätsklinikum Jena behandelt worden. Als er später an seinem Wohnort zur Nachbehandlung zum Hausarzt ging, war der schon im Detail informiert und hatte alle im Krankenhaus angefallenen Behandlungsdaten auf seinem Bildschirm. Wie in vielen anderen Bereichen auch, muss dem eine schriftliche Einwilligung des Patienten vorausgegangen sein, die eine Datenübermittlung vom Krankenhaus zum Hausarzt datenschutzkonform macht. Der Datenschutzbeauftragte hebt hervor, dass eine Klinik technisch und organisatorisch sicherstellen muss, dass ausschließlich berechtigte Ärzte Zugriff auf Patientendaten haben – auch im Fall einer Weiterbehandlung. Hat sich also die thüringische Klinik ein Versäumnis zuschulden kommen lassen?

Klinik nutzte Zuweiserportal

Das Krankenhaus hatte zum Zeitpunkt der fraglichen Datenübermittlung ein sogenanntes Zuweiserportal für niedergelassene Ärzte genutzt. Auf diesem Portal sind nur niedergelassene Ärzte der Fachrichtungen Urologie und Gynäkologie vertreten. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus wird der Patient unter anderem auf die Nutzung dieses Zuweiserportals hingewiesen.

Bei der Aufklärung kommt zur Sprache, auf welche Weise der angegebene niedergelassene Arzt an einem Datenaustauschverfahren über dieses Medium teilnimmt. Zu diesem Zeitpunkt kann der Patient die Wahl treffen, ob die Datenermittlung an den Hausarzt oder seinen weiterbehandelnden Mediziner über dieses Zuweiserportal erfolgen darf oder konventionell mit postalischem Papierversand. Sollte er sich für das Zuweiserportal entscheiden, erhält der Patient ein Informationsblatt, in dem das Verfahren der Datenübermittlung eingehend erläutert wird. Und erst nach seiner schriftlichen Einwilligung wird dieser Datentransfer an den Hausarzt tatsächlich auf diesem Weg vorgenommen.

Datentransfer mit Datenschutz konform

Der Landesdatenschutzbeauftragte konnte kein Vergehen gegen den Datenschutz feststellen und sieht den Fall mit dem geschilderten Verfahren daher als datenschutzkonform an. Eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten gemäß seiner freien Entscheidung lag deshalb vor, weil der Papierversand seiner Krankenhausdaten weiterhin als Alternative bestand und er hinreichend über das letztlich angewandte Verfahren aufgeklärt worden war.

11. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ¬Seite 315

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