Datenschutz im Betrieb

Datenschutz-Fälle erläutert: Ist GPS-Tracking im Beschäftigungsverhältnis zulässig?

Bei der Darstellung von richtungweisenden Datenschutz-Fällen führen wir oft Sachverhalte an, die sich manchmal schon aus einer inneren Logik heraus selbst für den Laien als nicht mit der Gesetzesgrundlage konform erweisen.

Mitunter gibt es aber auch Fälle, in denen man dem Datenschutz Vorrang geben möchte, die sich aber dennoch im Rahmen der Legalität bewegen können. Dazu gehören auch Anfragen an den Berliner Beauftragten für Datenschutz hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung von GPS-Ortungsdaten im Beschäftigungsverhältnis. Denn es mag in speziellen Branchen und Einsatzgebieten durchaus geboten sein, Mitarbeiter zu orten und zu einem bestimmten Zeitpunkt klar zu lokalisieren.

Notwendigkeit, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind

Der Berliner Datenschutzbeauftragte merkt dazu an, dass das GPS-Tracking von Mitarbeitern zulässig ist, wenn es der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses dient. Eine permanente Ortung ist indes nicht notwenig. Gründe für den betrieblichen GPS-Einsatz liegen ausschließlich in der Sicherheit oder der Koordinierung von Mitarbeitern.

Selbst bei Handwerkern, die dem Risiko einer Havarie oder eines Unfalls ausgesetzt sind, müsse geprüft werden, ob diese nicht anderweitig geortet werden könnten. Der Datenschutzbeauftragte spricht in diesem Zusammenhang von einem „milderen Mittel“, das wann immer möglich zu wählen sei. Und ist dem Unternehmen anhand der Tagesplanung sowie üblicher Routinen klar, wo sich bestimmte Mitarbeiter im Augenblick eines Störeinsatzes aufhalten, ist ohnehin vom GPS-Tracking abzusehen.

Maßstab ist der Erforderlichkeitsgrundsatz

Generell sollte ein GPS-Ortungssystem nur „in absoluten Ausnahmefällen“ genutzt werden. Liegen solche Drucksituationen nicht vor, ist es zu deaktivieren. Dann könnte auf andere Methoden zurückgegriffen werden. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass per GPS eine Verhaltens- und Leistungskontrolle des Mitarbeiters stattfindet. Handelt es sich um Diebstahlschutz, genüge es völlig, die Ortung erst nach einem tatsächlich erfolgten Diebstahl zu aktivieren.

Einsatzzeiten müssten ebenfalls nicht durch GPS-Tracking für den Kunden dokumentiert werden, da zumeist ohnehin nach Pauschalen abgerechnet wird bzw. auch dafür andere Mittel zur Verfügung stehen. Dies könnten beispielsweise genauso gut Fahrten- und Stundenbücher leisten. Der Berliner Datenschutzbeauftragte will den Einsatz von GPS-Ortung strikt am Erforderlichkeitsgrundsatz gemessen wissen.

Was aber soll mit den gespeicherten Positionsdaten geschehen? Diese sind über den Zweck der Koordinierung von Einsätzen hinaus nicht notwendig und müssen nach Erfüllung dieses Zwecks selbstverständlich gelöscht werden. Seine Stellungnahme hat in ihren Einzelheiten auch nach Inkrafttreten der DSGVO ihre Aktualität behalten.

Bericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 31. Dezember 2015, Seite 117.

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