Datenschutzwissen

Datenschutz-Fälle erläutert: Hat der Widerruf einer Foto-Einwilligung rückwirkende Gültigkeit?

Die Angst vor Datenschutzverstößen hat längst auch Schulen und Kindergärten erfasst. Immer wieder tauchen Fälle in der Presse auf, die von einer tief sitzenden Unsicherheit von Eltern und Erziehern zeugen.

Auslöser solcher Bedenken sind zumeist Fotos. Denn Kinder gehören nun einmal zu den beliebtesten Bildmotiven, zumal in der Gruppe. Und da beginnen die Probleme. Wie ein noch vor Inkrafttreten der DSGVO abgefasster Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zeigt, ist dieses Thema schon immer relevant gewesen und hat Stellungnahmen von höchster Stelle erfordert.

Wirkung des Widerrufs nur in der Zukunft

In dem geschilderten Fall hatte eine Mutter, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchten, ihre Einwilligung zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen abgegeben. Nach einiger Zeit widerrief sie allerdings ihre Einwilligung und verlangte die Löschung aller schon gemachten Aufnahmen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erklärte dazu, dass er diesem Verlangen nur teilweise Geltung verschaffen konnte. Er führte dazu mehrere ausschlaggebende Faktoren an, was die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Verwendung von Fotos und Filmen betrifft: Besagte Einwilligung gilt für ein Datenverarbeitungshandeln und muss informiert sowie schriftlich erfolgen. Ist sie wirksam geworden, nimmt sie dem mit dem Fotografieren und Filmen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Rechtswidrigkeit. Diese Einwilligung kann – wie in unserem konkreten Beispiel – widerrufen werden. Der Widerruf jedoch entfaltet seine Wirkung erst für die Zukunft.

Keine rückwirkende Rechtswidrigkeit

Damit ist gesagt: Foto und Filmaufnahmen, die in der Vergangenheit gemacht wurden, als noch eine Einwilligungserklärung vorlag, sind durch den später erfolgten Widerruf nicht rechtswidrig. Dies gilt ebenso für Speicherung, Datenübermittlung und Nutzung der Bilder, wenn dies so in der erteilten Einwilligung geregelt wurde. Der Widerruf der Einwilligung sollte aber dazu führen, dass Fotos von den Kindern der Petentin fortan gelöscht werden müssen. Das stellt weiter kein Problem dar, wenn nur diese Kinder auf den Aufnahmen zu sehen sind. Bei Gruppenfotos liegen die Dinge ein wenig anders. Nach der Rechtsprechung ist hier ein wirksamer Widerruf nur in Ausnahmefällen möglich. Die Wirksamkeit des Widerrufs erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Und weiter: Auch die Interessen der widerrufenden Person sind mit denen der anderen auf dem Foto abgebildeten Personen sowie denen des Aufnehmenden sorgfältig abzuwägen, um eine Entscheidung herbeizuführen.

7. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich, 31. März 2015, Seite 90

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