DSB-Ratgeber

Genießen interne Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz?

Gemäß eines aktuellen EU-Gerichtsurteils genießen interne Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz. Für Arbeitgeber ist es wichtig, sich mit den Hintergründen dieses Kündigungsschutzes zu befassen, um juristische Scherereien von vorneherein auszuschließen.

Im Sommer 2022 kam es zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach dem eine interne Datenschutzbeauftragte eines deutschen Unternehmens gegen ihre Kündigung vor Gericht zog. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber für die Kündigung die Notwendigkeit dringender Restrukturierungsmaßnahmen angeführt. Der EuGH hingegen gab der Arbeitnehmerin Recht und wies insbesondere darauf hin, dass die Funktion des Datenschutzbeauftragten eine Sonderrolle darstellt, die über den normalen Kündigungsschutz eines Angestellten hinausgeht.

Diese wird damit begründet, dass der interne Datenschutzbeauftragte mit Befugnissen ausgestattet ist, die unter Umständen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens gewandt sind, sofern es um Einhaltung geltenden Datenschutzrechts geht. Daher muss der interne Datenschutzbeauftragte über eine gesicherte Neutralität verfügen, um die Aufgaben rund um den Datenschutz rechtschaffen erfüllen zu können. Wenn er befürchten muss, wegen einer „unbequemen“ Maßnahme zum Wohle des Datenschutzes arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein, ist die gebotene Neutralität nicht in dem Maße gegeben, wie sie die Aufgabe erfordert.

DSB-Kündigungsschutz – die rechtlichen Grundlagen

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wacht über datenschutzrechtliche Prozesse in Unternehmen und ist mit einem Katalog erheblicher Bußgelder ausgestattet, der bei schweren Verstößen Bußgelder von bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens vorsieht. Entsprechend wichtig ist die Rolle des Datenschutzbeauftragten, um Datenschutzverstöße effektiv zu vermeiden und somit Schaden vom Unternehmen abzuwenden. In Artikel 38 Abs. 3 DSGVO steht entsprechend, dass ein interner Datenschutzbeauftragter „wegen Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt“ werden darf. Rein formell ist das kein klar formulierter Kündigungsschutz, der Artikel gibt dem Datenschutzbeauftragten allerdings juristische Mittel an die Hand, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Und das mit guter Aussicht auf Erfolg, wie das EuGH-Urteil vom letztem Jahr verdeutlicht.

Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) widmet sich der Fragestellung des Kündigungsschutzes von internen Datenschutzbeauftragten. Hier wird im Paragraph 6 Abs. 4 eine Abberufung des ernannten Datenschutzbeauftragten generell als unzulässig erklärt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise „ein wichtiger Grund“ für die Kündigung vorliegt, der eine sofortige, fristlose Kündigung erforderlich macht. „Wichtige Gründe“, wie etwa Veruntreuung, persönliche Bereicherung oder vorsätzliche Schädigung des Unternehmens, schützen somit auch den Datenschutzbeauftragten nicht vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Mögliche Lösung: befristete Bestellung

Grundsätzlich ist es aus juristischer Sicht möglich, einen internen Datenschutzbeauftragten befristet zu benennen. In diesem Fall endet auch der besondere Kündigungsschutz des Ernannten mit Ablauf der vereinbarten Frist. Ist die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter beendet, entfällt damit auch der besondere Kündigungsschutz. Allerdings sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass die Zeitspanne, für die die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt, nicht zu kurz sein darf. Die Länge der Frist ist gesetzlich nicht genauer geregelt, allerdings hat sich in der Praxis eine Frist von mindesten zwei Jahren bewährt. Ein kürzerer Zeitraum dürfte kaum dazu genügen, sich als Datenschutzbeauftragter in die Materie einzuarbeiten. Ein weiterer Aspekt ist auch der der kontinuierlichen Fortbildung, die ein interner Datenschutzbeauftragter regelmäßig absolvieren sollte. Diese ist bei einer Bestellung von unter zwei Jahren praktisch nicht darstellbar.

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